+Artikel 6 9

Artikel 6 9

(9)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten beabsichtigten Freisetzungen im Namen der Betreiber von Anlagen, die unter die in Anhang I Zeilen 2 und 7 genannten Tätigkeiten fallen, selbst zu quantifizieren. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels in Bezug auf solche Freisetzungen für diese Betreiber nicht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung