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+Artikel 6 9 |
Artikel 6 9(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten beabsichtigten Freisetzungen im Namen der Betreiber von Anlagen, die unter die in Anhang I Zeilen 2 und 7 genannten Tätigkeiten fallen, selbst zu quantifizieren. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels in Bezug auf solche Freisetzungen für diese Betreiber nicht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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