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+Artikel 6 10 |
Artikel 6 10(10) Für die Zwecke von Artikel 7 legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Betreiber ihren zuständigen Behörden die in diesem Artikel genannten Daten übermitteln müssen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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