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Artikel 8 1

(1)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung durch die Agentur Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in das Portal auf, wenn solche Daten existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung