+Artikel 11 Vertraulichkeit

Artikel 11 Vertraulichkeit

Artikel 11

Vertraulichkeit

Werden Daten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG als vertraulich eingestuft, so wird in dem in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bericht für das betroffene Berichtsjahr für jede Anlage getrennt angegeben, welche Daten aus welchem Grund zurückgehalten werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung