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+Artikel 11 Vertraulichkeit |
Artikel 11 VertraulichkeitArtikel 11 Vertraulichkeit Werden Daten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG als vertraulich eingestuft, so wird in dem in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bericht für das betroffene Berichtsjahr für jede Anlage getrennt angegeben, welche Daten aus welchem Grund zurückgehalten werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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