+Artikel 14 4

Artikel 14 4

(4)   Im Rahmen der LDAR-Untersuchungen können Betreiber fortschrittliche Messtechniken einsetzen, sofern

a)

die zuständigen Behörden deren Verwendung im Rahmen des LDAR-Programms billigen,

b)

die Messung an jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle durchgeführt wird und

c)

die fortschrittlichen Messtechniken den Anforderungen gemäß den Absätzen 6 und 7 entsprechen und den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 genügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung