+Artikel 19 Anwendungsbereich
---+Artikel 19 1
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Artikel 19 Anwendungsbereich
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 19 1
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(1) Dieser Abschnitt gilt für aktive untertägige und obertägige Kohlebergwerke.
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Artikel 19 2
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(2) Zu den Methanemissionen von aktiven untertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:
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a)
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Methanemissionen aus allen vom Bergwerksbetreiber genutzten Wetterschacht;
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b)
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Methanemissionen aus Absaugstationen und aus dem Methanabsaugsystem, unabhängig davon, ob sie durch beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ausblasen oder unvollständige Verbrennung beim Abfackeln entstehen;
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c)
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Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.
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Artikel 19 3
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(3) Zu den Methanemissionen von aktiven obertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:
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a)
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Methanemissionen, die im Kohlebergwerk während des Abbauprozesses entstehen;
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b)
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Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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