+Artikel 19 Anwendungsbereich
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Artikel 19 Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 1

(1)   Dieser Abschnitt gilt für aktive untertägige und obertägige Kohlebergwerke.

Artikel 19 2

(2)   Zu den Methanemissionen von aktiven untertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:

a)

Methanemissionen aus allen vom Bergwerksbetreiber genutzten Wetterschacht;

b)

Methanemissionen aus Absaugstationen und aus dem Methanabsaugsystem, unabhängig davon, ob sie durch beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ausblasen oder unvollständige Verbrennung beim Abfackeln entstehen;

c)

Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.

Artikel 19 3

(3)   Zu den Methanemissionen von aktiven obertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:

a)

Methanemissionen, die im Kohlebergwerk während des Abbauprozesses entstehen;

b)

Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung