+Artikel 32 2

Artikel 32 2

(2)   Wurde kein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung verbindlicher technischer Vorschriften oder von Teilen davon für folgende Zwecke zu ergänzen:

a)

Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 12 Absatz 5;

b)

LDAR-Untersuchungen gemäß Artikel 14 Absatz 1;

c)

Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 5;

d)

Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 18 Absatz 3; und

e)

Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2.

Die Kommission kann diese delegierten Rechtsakte nur erlassen, wenn sie einen Normungsauftrag an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen erteilt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Auftrag wurde nicht angenommen;

b)

die angeforderten Standards wurden nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt;

c)

die von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Standards entsprechen nicht dem Auftrag; oder

d)

die von der europäischen Normungsorganisation entwickelten Standards werden als unzureichend betrachtet, um den Anforderungen dieser Verordnung ganz oder teilweise zu genügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung