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Artikel 2 2(2) Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 4 bis 24 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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