+Artikel 3 f)
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Artikel 3 f)
Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage von Standardprodukten im Einklang mit dem gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten Netzkodex für die Bilanzierung auf einer Handelsplattform oder unter Nutzung von Ausgleichsdienstleistungen im Einklang mit jenem Netzkodex;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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