+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffnetzbetreibern gestatten, die Deckung der Wasserstoffnetzkosten durch Netzzugangsentgelte über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, um sicherzustellen, dass künftige Nutzer sich angemessen an den anfänglichen Kosten der Entwicklung des Wasserstoffnetzes beteiligen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen — etwa in Form einer staatlichen Garantie — ergreifen, um das finanzielle Risiko für Wasserstoffnetzbetreiber abzusichern, das mit der sich aus der Anwendung der intertemporalen Kostenverteilung ergebenden anfänglichen Kostendeckungslücke verbunden ist, sofern diese Maßnahmen mit Artikel 107 AEUV im Einklang stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung