+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen gestatten, sofern die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass die Finanzierung betreffender Netze über Netzzugangsentgelte, die nur von den jeweiligen Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig ist. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Regulierungsbehörde unter anderem den Wert der prognostizierten Finanztransfers, die sich daraus ergebende Quersubventionierung zwischen den Nutzern der jeweiligen Netze und die Kosteneffizienz dieser Finanztransfers.

Für Finanztransfers im Sinne dieses Absatzes gelten folgende Bedingungen:

a)

Alle für den Finanztransfer erforderlichen Erlöse werden als gesondertes Entgelt eingeholt.

b)

Das gesonderte Entgelt wird nur an Ausspeisepunkten für Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben, in dem sich auch der Empfänger des Finanztransfers befindet.

c)

Das gesonderte Entgelt und der Finanztransfer oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Methoden werden vor ihrem Inkrafttreten von der Regulierungsbehörde genehmigt.

d)

Das genehmigte gesonderte Entgelt und der genehmigte Finanztransfer sowie die Methoden, wenn auch solche genehmigt werden, werden spätestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Umsetzung veröffentlicht.

e)

Der Mitgliedstaat hat die Kommission und ACER davon in Kenntnis gesetzt, dass er Finanztransfers genehmigt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung