+Artikel 5 5

Artikel 5 5

(5)   Die Regulierungsbehörde kann einen Finanztransfer und das gesonderte Entgelt gemäß Absatz 4 genehmigen, wenn

a)

Netzzugangsentgelte bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert;

b)

die Summe der Finanztransfers und der Erlöse durch Netzzugangsentgelte nicht höher ist als die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse;

c)

ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird und dieser Zeitraum nicht länger ist als ein Drittel des verbleibenden Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung