(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Finanztransfer und das gesonderte Entgelt gemäß Absatz 4 genehmigen, wenn
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a)
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Netzzugangsentgelte bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert;
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b)
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die Summe der Finanztransfers und der Erlöse durch Netzzugangsentgelte nicht höher ist als die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse;
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c)
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ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird und dieser Zeitraum nicht länger ist als ein Drittel des verbleibenden Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.
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