+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Kommission kommt spätestens zum 5. August 2025 folgenden Aufgaben nach:

a)

Bewertung der Auswirkungen einer Netzentgeltregelung auf das Erdgasnetz, bei der für den Zugang zu Fernleitungsnetzen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten oder an Kopplungspunkten mit Drittländern, deren Netze zwei oder mehr Mitgliedstaaten miteinander verbinden, keine Netzentgelte erhoben werden;

b)

Übermittlung eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat.

Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Beseitigung der in der Bewertung festgestellten Hindernisse beigefügt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung