|
+Artikel 6 3 |
Artikel 6 3(3) Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Netzentgelten führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 17 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|