|
+Artikel 6 6 |
Artikel 6 6(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber erhalten, wenn zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung notwendig, Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|