+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen und Wasserstoffspeicheranlagen

a)

stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;

b)

bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an;

c)

bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich der Speicherkapazität sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung