+Artikel 8 7

Artikel 8 7

(7)   Die Absätze 1 bis 6 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend für einen bestimmten und in gerechtfertigten Fällen verlängerbaren Zeitraum LNG-Einfuhren aus der Russischen Föderation und Belarus einzuschränken, indem sie Kapazitätsgebote durch einen einzelnen Netznutzer oder die Bereitstellung von Kapazitäten von LNG-Anlagen an einen einzelnen Netznutzer für Einfuhren aus der Russischen Föderation oder Belarus begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist und sofern diese Maßnahmen

a)

das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;

b)

mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;

c)

im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen darauf abzielen, die LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland schrittweise zu beenden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und jener der Union erforderlich sind.

Bevor der betreffende Mitgliedstaat über eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 entscheidet, konsultiert er die Kommission und — soweit sie von der jeweiligen Maßnahme betroffen sein könnten — andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Lage in diesen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie etwaigen diesbezüglichen Bedenken dieser Mitgliedstaaten oder Drittländer oder der Kommission weitestgehend Rechnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung