+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzten diese um; diese müssen

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel sowie in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und

c)

mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung