+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Verträge über LNG-Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei im Falle vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind:

a)

Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte Kapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Erdgasspeicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

b)

Nutzer können ihre vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen;

c)

die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen Betreibern dafür, dass bis zum 5. Februar 2026 eine transparente, nichtdiskriminierende Buchungsplattform für Nutzer von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen zur Verfügung steht, über die diese Nutzer ihre vertraglich vereinbarte Kapazität gemäß Buchstabe b auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung