+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers nach Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von 50 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 71 Absatz 2 bzw. Artikel 72 sowie je nach Fall mit Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 bei Fernleitungsnetzbetreibern bzw. mit Artikel 68 der genannten Richtlinie bei Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern.

Für die Erarbeitung ihrer in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER zur Entscheidung der Regulierungsbehörde einholen. In diesem Fall verlängert sich die in Unterabsatz 1 genannte Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage.

Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung