+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, einschließlich jedes Betreibers von Erdgasspeicheranlagen, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, von der Regulierungsbehörde oder von einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils „Zertifizierungsbehörde“) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.

Dieser Artikel gilt auch für Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung