+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Bis zum 1. Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9 erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, die unterirdische Erdgasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Betreiber von Erdgasspeicheranlagen, deren gesamte Erdgasspeicheranlagen am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen bemüht sich die Zertifizierungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für eine Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen.

In Bezug auf alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Betreiber von Erdgasspeicheranlagen erstellt die Zertifizierungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 8 oder 9.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung