+Artikel 15 3

Artikel 15 3

(3)   Bei der Prüfung des Risikos für die Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Zertifizierungsbehörde alle Risiken für die Erdgasversorgungssicherheit auf unionsweiter, nationaler oder regionaler Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf:

a)

Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Erdgasspeicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten;

b)

die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Energieversorgungssicherheit geregelt werden;

c)

die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen; oder

d)

andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung