+Artikel 15 10

Artikel 15 10

(10)   Die Zertifizierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 durch die Betreiber von Erdgasspeicheranlagen. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen erneut ein Zertifizierungsverfahren ein:

a)

bei Erhalt einer Mitteilung eines Erdgasspeicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9;

b)

aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 führen könnte;

c)

auf entsprechend begründeten Antrag der Kommission.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung