(2) Durch die Netzentgelte für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Netzentgeltstrukturen trotz des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Netzentgeltstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin.