+Artikel 17 4

Artikel 17 4

(4)   Die Regulierungsbehörden können angrenzende Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammenführen, um eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu ermöglichen, bei der die Netzentgelte an den Kopplungspunkten zwischen den jeweiligen Einspeise-/Ausspeisesystemen abgeschafft werden können. Nach den von den Regulierungsbehörden oder Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführten öffentlichen Konsultationen können die Regulierungsbehörden ein gemeinsames Netzentgelt und einen wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern für die Umverteilung der Kosten aufgrund der Abschaffung der Kopplungspunkte genehmigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung