+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Bis zum 5. August 2029 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die in den Absätzen 1 und 4 festgelegte Höhe der Nachlässe. Die Kommission erstellt einen Bericht mit einem Überblick über die Umsetzung dieser Nachlässe und bewertet, ob die Höhe dieser Nachlässe vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen noch angemessen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels festgelegte Höhe der Nachlässe zu ändern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung