+Artikel 18 4
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Artikel 18 4
(4) Ab dem 5. August 2025 erhalten die Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber auf das kapazitätsbasierte Netzentgelt einen Nachlass in Höhe von 100 % für erneuerbares Gas und von 75 % für kohlenstoffarmes Gas an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie dem betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber zuvor einen Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage eines gültigen Nachhaltigkeitszertifikats vorlegen, das gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für erneuerbares Gas ausgestellt wurde und in der in Artikel 31a der genannten Richtlinie angeführten Unionsdatenbank registriert ist, und für kohlenstoffarmes Gas auf der Grundlage eines gültigen Zertifikats, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgestellt wurde.
In Bezug auf den Nachlass gemäß Unterabsatz 1 gilt:
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a)
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die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Nachlass nur für den kürzestmöglichen Weg — bezogen auf die Grenzübergänge zwischen dem Ort, an dem die spezifische Erklärung über den Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Zertifikats erstmals in der Uniondatenbank registriert wurde, und dem Ort, an dem diese als eingelöst gestrichen wurde — zu gewähren, sofern der Nachlass nicht für einen möglichen Auktionsaufschlag gilt;
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b)
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die Fernleitungsnetzbetreiber legen der einschlägigen Regulierungsbehörde Informationen zu den tatsächlichen und erwarteten Mengen an erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas sowie zu den Auswirkungen der Anwendung des Netzentgeltnachlasses auf ihre Erlöse vor, und die Regulierungsbehörden überwachen und bewerten die Auswirkungen des Nachlasses auf die Stabilität der Netzentgelte;
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c)
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wenn sich die Erlöse eines Fernleitungsnetzbetreibers aus diesen besonderen Netzentgelten aufgrund der Anwendung des Nachlasses um 10 % verringern, verhandeln der betroffene und alle benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber über einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern;
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d)
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weitere für die Umsetzung des Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas erforderliche Einzelheiten, wie die Berechnung der förderfähigen Kapazität, auf die der Nachlass angewandt wird, und die erforderlichen Verfahren, werden in einem gemäß Artikel 71 erlassenen Netzkodex festgelegt.
Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren innerhalb von drei Jahren, nachdem sich ihre Erlöse aus besonderen Netzentgelten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes um 10 % verringert haben, einen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Wird in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt, so entscheiden die zuständigen Regulierungsbehörden binnen zwei weiterer Jahre gemeinsam über einen geeigneten Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern. Erzielen die Regulierungsbehörden keine Einigung, so findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/942 Anwendung. Können sich die Regulierungsbehörden nicht binnen zwei Jahren einigen oder stellen sie einen entsprechenden gemeinsamen Antrag, so trifft ACER eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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