(3) Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse sowie der Änderungen der Erdgasnachfrage in der jeweiligen Regulierungsperiode und sofern verfügbar bis 2050. Bei der Durchführung dieser Bewertung bezieht die Regulierungsbehörde die Informationen aus der in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats beschriebenen Strategie und die dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan zugrunde liegenden Szenarien gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ein.