+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber, einschließlich des direkten Anschlusses von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungsnetz. Der verbindliche Kapazitätenzugang kann auf das Angebot von Kapazitäten beschränkt werden, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, um für die Sicherheit der Infrastrukturen und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Bedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die bedingte Kapazität zu überprüfen und zu genehmigen, und stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Fernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung