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Artikel 21 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unterschiedliche technische Spezifikationen, einschließlich Gasqualitätsparametern wie Sauerstoffgehalt und Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz, nicht dazu verwendet werden, grenzüberschreitende Erdgasströme zu beschränken. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wasserstoffgemische im Erdgasnetz an den für die Kunden akzeptablen technischen Spezifikationen ausgerichtet sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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