+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unterschiedliche technische Spezifikationen, einschließlich Gasqualitätsparametern wie Sauerstoffgehalt und Wasserstoffbeimischung im Erdgasnetz, nicht dazu verwendet werden, grenzüberschreitende Erdgasströme zu beschränken. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Wasserstoffgemische im Erdgasnetz an den für die Kunden akzeptablen technischen Spezifikationen ausgerichtet sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung