+Artikel 21 6

Artikel 21 6

(6)   Erkennen die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 4 an, so fordern sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

a)

Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, z. B. Gasflusszusagen und Behandlung des Erdgases, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen, unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Endkunden, die direkt an das Erdgasnetz des betreffenden Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossen sind, oder von anderen Akteuren, die von diesem Verfahren betroffen sein könnten, bereitgestellt werden;

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen, insbesondere der betroffenen Endkunden, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind, und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung