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+Artikel 21 7 |
Artikel 21 7(7) Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 6 Buchstabe e, so informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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