+Artikel 21 7

Artikel 21 7

(7)   Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 6 Buchstabe e, so informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung