+Artikel 21 8

Artikel 21 8

(8)   Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung