(10) Die in Absatz 8 genannte gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden umfasst eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und ihre Auswirkungen auf die Netzentgelte zu berücksichtigen sind.