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+Artikel 23 3 |
Artikel 23 3(3) Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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