(9) ACER überprüft die nationalen zehnjährigen Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas. Stellt sie Widersprüche zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas. Wird ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ausgearbeitet, empfiehlt ACER der jeweiligen zuständigen Regulierungsbehörde, den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 5 der genannten Richtlinie zu ändern und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.