(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 80 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, festgelegt ist, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern.
Zum Zweck der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission ACER und ENTSO (Gas).