(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über alle von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals benötigen. Die Regulierungsbehörden können diese Betreiber dazu auffordern, etwaige zusätzliche relevante Informationen für die Netzbenutzer zu veröffentlichen.