(1) Ab dem 1. Januar 2026 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, vorübergehend von der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas auszuschließen, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen
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a)
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das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
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b)
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mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;
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c)
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im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
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