+Artikel 48 3

Artikel 48 3

(3)   Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, kann mit den von der Kommission gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Erdgas- oder LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland zu verringern, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung