+Artikel 48 4

Artikel 48 4

(4)   Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse umfassen eine Liste

a)

aller Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation oder aus Belarus oder anderen als Transitländern dienenden Drittländern, die für Erdgaslieferungen, die der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung unterliegen, nicht genutzt werden dürfen, und

b)

aller LNG-Anlagen in der Russischen Föderation oder in Belarus.

Erdgaslieferanten oder -erzeuger, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, bieten Gewähr für die Einhaltung von Artikel 47 und der gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Beschlüsse.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung