+Artikel 50 Garantien

Artikel 50 Garantien

Artikel 50

Garantien

Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Beteiligten oder andere relevante Akteure Liquiditätshilfe, einschließlich Garantien, für die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten bereitstellen, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Krisenstufen ausgerufen hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung