+Artikel 52 1

Artikel 52 1

(1)   Die Kommission kann einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einrichten, der die in Absatz 2 genannten Elemente umfasst und im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird. Dieser freiwillige Mechanismus kann bis zum 31. Dezember 2029 bestehen bleiben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung