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+Artikel 52 1 |
Artikel 52 1(1) Die Kommission kann einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einrichten, der die in Absatz 2 genannten Elemente umfasst und im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt wird. Dieser freiwillige Mechanismus kann bis zum 31. Dezember 2029 bestehen bleiben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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