(2) Die Kommission kann den betreffenden Dienstleister unter entsprechender Anwendung des Verfahrens gemäß den Artikeln 43 und 44 mit der Durchführung insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgender Elemente beauftragen:
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a)
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Erhebung und Verarbeitung von Marktdaten, etwa über die Verfügbarkeit von Infrastruktur oder die Entwicklung von Wasserstoffströmen und -preisen, zur Erhöhung der Transparenz der Marktentwicklung in Bezug auf Wasserstoff;
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b)
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Erfassung und Bewertung der Nachfrage aufseiten der Abnehmer;
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c)
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Einholung von Angeboten für Wasserstoff bei Lieferanten;
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d)
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Zugang zu gemäß diesem Absatz erhobenen relevanten und erforderlichen Informationen für Lieferanten und Abnehmer, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union.
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