+Artikel 52 2

Artikel 52 2

(2)   Die Kommission kann den betreffenden Dienstleister unter entsprechender Anwendung des Verfahrens gemäß den Artikeln 43 und 44 mit der Durchführung insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgender Elemente beauftragen:

a)

Erhebung und Verarbeitung von Marktdaten, etwa über die Verfügbarkeit von Infrastruktur oder die Entwicklung von Wasserstoffströmen und -preisen, zur Erhöhung der Transparenz der Marktentwicklung in Bezug auf Wasserstoff;

b)

Erfassung und Bewertung der Nachfrage aufseiten der Abnehmer;

c)

Einholung von Angeboten für Wasserstoff bei Lieferanten;

d)

Zugang zu gemäß diesem Absatz erhobenen relevanten und erforderlichen Informationen für Lieferanten und Abnehmer, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung