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+Artikel 52 3 |
Artikel 52 3(3) Um zu den in dieser Verordnung festgelegten Dekarbonisierungszielen beizutragen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Wasserstoffbank und gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, für Wasserstoff gewähren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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