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Artikel 52 4(4) Die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Mechanismus können durch die betreffende Koordinierungsgruppe, die von den Sachverständigengruppen für Erdgas getrennt ist, erleichtert werden. Im Falle von Wasserstoff wird eine derartige Koordinierungsgruppe eingesetzt, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank ausübt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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