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Artikel 52 4

(4)   Die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Mechanismus können durch die betreffende Koordinierungsgruppe, die von den Sachverständigengruppen für Erdgas getrennt ist, erleichtert werden.

Im Falle von Wasserstoff wird eine derartige Koordinierungsgruppe eingesetzt, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank ausübt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung