+Artikel 52 5

Artikel 52 5

(5)   Vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Leistung dieses Mechanismus bewertet wird. Die Kommission bewertet insbesondere den Beitrag des Mechanismus zur Entwicklung des Wasserstoffmarktes in der Union.

Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff beigefügt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung