(5) Vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Leistung dieses Mechanismus bewertet wird. Die Kommission bewertet insbesondere den Beitrag des Mechanismus zur Entwicklung des Wasserstoffmarktes in der Union.
Dieser Bewertung kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff beigefügt werden.