+Artikel 53 3

Artikel 53 3

(3)   Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff gemäß diesem Artikel sowie den Artikeln 52 und 54 zu ermöglichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung