+Artikel 54 1

Artikel 54 1

(1)   Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff vorübergehend keine Angebote für Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus eingeholt werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen

a)

das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wasserstoff nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;

b)

mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;

c)

im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung